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Tipps für die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit

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Meinungsäußerungen

Meinungsäußerungen und Tatsachenbehauptungen. Glauben die schulischen Verantwortlichen eine öffentliche Reaktion auf eine Presseäußerung sei geboten – denn mancher Unfug bleibt ja besser unkommentiert – ist es ihre Aufgabe, den Sachverhalt entsprechend aufzubereiten. Dies hat stets in der Form zu geschehen, dass jeder einzelnen unwahren Tatsachenbehauptung die Tatsache gegenübergestellt wird und das Beweismittel angegeben wird, das dieses glaubhaft macht. So ein Bericht hat dann die Struktur: »Unwahr ist die Behauptung, acht Schüler der Klasse hätten sich aus dem Schullandheim entfernt und am Kiosk Schnaps getrunken. Richtig ist vielmehr, dass vier Schüler sich entfernten, die ein Erfrischungsgetränk zu sich nahmen. Beweis: Eidesstattliche Versicherung des Klassenlehrers.« Die so beschriebene Aufbereitung des Sachverhalts ist der Schlüssel zum Erfolg oder auch Anlass, zeitnah zu entscheiden, dass eine rechtliche Auseinandersetzung mit der Presse wegen mangelnder Erfolgsaussicht nicht versucht werden sollte. In der Rechtsberatung von Schulen und Schulaufsicht wird immer wieder deutlich, dass Schulleitungen und Schulaufsichtsbeamte von der Härte veröffentlichter Meinungsäußerung zu ihrer Arbeit überrascht und von den begrenzten rechtlichen Möglichkeiten der Gegenwehr enttäuscht sind. Eine rasche Klärung und Erklärung der rechtlichen Möglichkeiten ist daher auch aus Gründen der Personalfürsorge wichtig. Schutz der Intimsphäre Nicht alle Tatsachen allerdings dürfen berichtet werden, vielmehr eignet jedem Menschen, auch einem öffentlichen Funktionsträger, nicht jedoch einer Institution wie der Schule, eine Intimsphäre an, die vor dem öffentlichen Bericht geschützt ist. Verständlicherweise hat die Rechtssprechung diesen Schutzbereich für Kinder und junge Menschen noch erweitert. Die Schule hat in ihrer eigenen Öffentlichkeitsarbeit diese Sphäre zu wahren. Wird die Intimsphäre einzelner Lehrer, Schüler oder Eltern durch Berichterstattung Dritter zum Thema Schule verletzt, kann die Schulaufsicht die Betroffenen nur beraten, aber nicht für sie die betroffenen Rechte vor Gericht verteidigen. Zum Begriff der Intimsphäre hat das Hanseatische Oberlandesgericht ausgeführt: »Das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und die Menschenwürde sichern jedem Einzelnen einen autonomen Bereich privater Lebensgestaltung, in dem er seine Individualität entwickeln und wahren kann. Dies umfasst das Recht am eigenen Bild und gesprochenen Wort, insbesondere aber das Verfügungsrecht über Darstellungen der Person. Der dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht zu Grunde liegende Gedanke der Selbstbestimmung beschränkt sich dabei nicht nur auf die Privatsphäre. Der Einzelne soll selbst entscheiden können, wie er sich Dritten oder der Öffentlichkeit gegenüber darstellen will, ob und inwieweit von Dritten über seine Persönlichkeit verfügt werden kann.« 5 Diesem Anspruch auf Privatheit steht das öffentliche Interesse gegenüber. Das Ausmaß, in dem über einzelne Personen berichtet werden darf, ist abhängig von ihrer Stellung im öffentlichen Leben: Ein Minister als »absolute Person der Zeitgeschichte« oder derjenige, der sich zuvor durch freiwillige Exposition, etwa als Gast in einer Talk-Show zu einer öffentlichen Person gemacht hat, muss sich mehr gefallen lassen als ein Lehrer. Aber auch unverschuldete Attraktion öffentlichen Interesses in einer Situation, etwa als Opfer eines Unfalls, erweitert die Möglichkeiten der Berichterstattung und schafft so genannte »relative Personen der Zeitgeschichte«. Eine Berichterstattung über Privates ist stets weiter möglich, wenn die Person einwilligt. An die Wirksamkeit der Einwilligung Minderjähriger werden von der Rechtsprechung hohe Anforderungen gestellt. Die Entfaltung sozialen Drucks in der Gruppe, eine Überrumpelung in einer Schocksituation oder das Versprechen von Geld durch einen Reporter können dazu führen, dass das Einverständnis durch den Jugendlichen nicht wirksam erteilt worden ist. Die besondere Schutzbedürftigkeit von Jugendlichen hat auch der Deutsche Presserat 6 in seiner Richtlinie zu Ziffer 4.2 ausgeführt: »Bei der Recherche gegenüber schutzbedürftigen Personen ist besondere Zurückhaltung geboten. Dies betrifft vor allem Menschen, die sich nicht im Vollbesitz ihrer geistigen oder körperlichen Kräfte befinden oder einer seelischen Extremsituation ausgesetzt sind, aber auch Kinder und Jugendliche. Die eingeschränkte Willenskraft oder die besondere Lage solcher Personen darf nicht gezielt zur Informationsbeschaffung ausgenutzt werden.« Das Recht am eigenen Bild Zu den wenigen deutschen Rechtsaltertümern zählen die §§ 22 und 23 Kunsturheberrechtsgesetz, die schon manche Verfassung überdauerten. Diese Regelungen gelten sinngemäß auch bei der Verbreitung von Bildern über das Internet, etwa auf der schulischen Homepage. Da die Schulen in ihren Veröffentlichungen, bei der Arbeit von Medien auf dem Schulgelände aber auch beim Klassenfoto hier häufig Probleme haben, soll der Text für sich sprechen: »Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich 42 | | 43

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